AGB

 

 

1. Allgemeines:

Die folgenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle Vertragsabschlüsse und deren Erfüllung zwischen uns – Lieferer – und unseren Kunden – Besteller – verbindlich.

 

Abweichende Geschäftsbedingungen der Besteller finden keine Anwendung, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Die Geschäftsbedingungen, die dem Besteller einmal bekannt gemacht worden sind, gelten für die Dauer der geschäftlichen Verbindung. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.

2. Preise:

Sämtliche Preise verstehen sich, wenn Nichts anderes vereinbart, ab Lager, inklusiv Liefer- und Montagekosten. Zu unseren Preisen wird die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Mehrwertsteuer zusätzlich berechnet.

3. Auftragsbestätigung:

Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Erteilte Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Gleiches gilt für Erklärungen unserer Vertreter, mündliche und fernmündliche Absprachen und zusätzliche Abreden zu schriftlichen Aufträgen. Beanstandungen von Bestätigungen sind spätestens innerhalb einer Woche zu erheben. Die Daten des Bestellers werden bei Auftragserteilung abgespeichert.

4. Lieferung:

a) Liefertermine sind Richtzeiten und demzufolge unverbindlich, es sei denn, der Lieferer hat sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ist die vereinbarte Lieferzeit um mehr als vier Wochen überschritten und ist eine dem Lieferer sodann vom Besteller schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen, so kann der Besteller vom Vertrage zurücktreten.

 

b) Fälle höherer Gewalt und sonstige, von uns nicht verschuldete Umstände entbinden uns von der Einhaltung der Liefertermine. In diesen Fällen sind jegliche Ersatzansprüche ausgeschlossen.

 

c) Vereinbarungen über Lieferfristen bezeichnen den Zeitpunkt, bis zu dem die Waren das Lager des Lieferers oder des Herstellungswerkes verlassen hat oder, wenn eine Mitwirkungshandlung des Bestellers erforderlich ist, die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.

 

 

5. Umtausch:

Erklärt sich der Lieferer bereit, außerhalb der Gewährleistung eine Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, hat der Besteller Kosten in Höhe von 10% des Gesamtpreises pauschal zu entrichten.

6. Gewährleistung:

a) Mängelrügen sind umgehend nach Erhalt der Ware schriftlich zu erheben. Für Kaufleute gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.

 

b) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn ein Mangel auf eine besondere Anordnung des Bestellers oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung zurückzuführen ist. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Lieferers nicht befolgt, werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn nicht der Besteller eine entsprechende Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

 

c) Die Gewährleistungsansprüche beschränken sich bis zum endgültigen Fehlschlagen zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung.Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erhält der Besteller nach seiner Wahl die Möglichkeit, den Vertrag rückgängig zu machen oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

 

Im Falle einer Mängelrüge verlangt der Lieferer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass

a) Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der zu liefernden Ware oder die Übernahme einer Garantie hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen. Der Lieferer übernimmt keine Haftung dafür, dass die von ihm gelieferten Waren für einen bestimmten Verwendungszweck des Bestellers geeignet sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung.

 

Geringe Abweichungen in der Herstellungsart behält sich der Lieferer vor.

 

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen usw. bleiben Eigentum des Lieferers und beinhalten keine Beschaffenheitsvereinbarung.

 

e) Die Gewährleistungsfrist beträgt nach BGB zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Nach Ablauf der zwei Jahre verlängert sich die Gewährleistung nach VOB um drei Jahre auf insgesamt fünf Jahre.

 

Ansprüche wegen Mängel gegen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

 

f) Der Lieferer führt für den Besteller keine Projektplanung aus. Eventuelle Vorschläge des Lieferers erfolgen ohne Gewähr und Haftung.

 

g) Für Notreparaturen wird keine Gewährleistung übernommen.

7. Zahlungsbedingungen:

a) Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Bei Barzahlung werden 2 % Skonto gewährt. Für die Skontogewährung ist Voraussetzung, dass alle früheren Rechnungen bezahlt sind. Bei Beträgen unter 100,– € entfällt der Skontoabzug.

 

b) Gerät der Besteller in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann geringer anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist, der Nachweis eines höheren Schadens durch den Lieferer ist zulässig.

 

c) Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kaufpreis ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, zu einem Zurückbehaltungsrecht ist der Besteller außerdem nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

 

 

8. Eigentumsvorbehalt:

a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung, und zwar unabhängig davon, ob diese Forderungen gegenwärtig bereits bestehen oder uns aus den weiteren Geschäftsbeziehungen noch erwachsen (Kontokorrentvorbehalt). Eine Weiterveräußerung vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes ist nur bei Waren zulässig, die zum Zwecke der Weiterveräußerung gekauft oder üblicherweise zu diesem Zwecke erworben werden, jedoch nur im regelmäßigen Geschäftsgang.

 

Der Besteller darf die im Eigentum des Lieferers stehenden Waren nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und muss etwaige Pfändungen Dritter sofort schriftlich mitteilen und dem Lieferer zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Dritten jede Unterstützung gewähren. Er hat das Eigentum des Lieferers möglichst getrennt von anderen Waren zu lagern. Verletzt er seine Vertragspflichten und gerät er gegenüber dem Lieferer mit einer Zahlung in Verzug, so kann der Lieferer die gelieferte Maschine stilllegen und sofortige Rückgabe aller Waren verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Verwertung des Vorbehaltsguts im Falle der Rücknahme erfolgt durch freihändigen Verkauf, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

 

b) Der Besteller tritt hiermit seine aus der Veräußerung oder Verarbeitung der Ware entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer mit ihrer Entstehung in voller Höhe sicherungshalber mit dinglicher Wirkung und mit allen Nebenrechten im voraus an den Lieferer ab. Der Lieferer kann von dem Besteller jederzeit die Bekanntgabe der Kunden sowie der Höhe und des Rechtsgrundes der Forderungen verlangen, auf die sich die Abtretung bezieht. Der Besteller ist jedoch ermächtigt, die Forderungen solange für den Lieferer einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen diesem gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

 

c) Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherungen dessen Lieferforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

 

d) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle sich auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und versicherte Ware beziehenden Forderungen sind hiermit an den Lieferer abgetreten.

 

e) Verarbeitung und Vermischung von uns gelieferter Waren erfolgt im Namen des Lieferers, so dass das Miteigentum unmittelbar auf diesen übergeht.

9. Haftung

a) Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer für jede Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparter Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Lieferer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.

c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigem Verhaltens des Lieferers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffensheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

10. Montage und Reparaturen:

a) Es gelten unsere üblichen Stundensätze. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden Zuschläge berechnet. Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder des Montagepersonals werden gesondert berechnet.

 

b) Rechnungen für Montage, Reparaturen und Inspektionen sind ohne Abzug sofort fällig.

 

c) Der Besteller hat die Monteure des Lieferers bei der Durchführung von Leistungen auf seine Kosten zu unterstützen. Insbesondere hat der Besteller einen etwa erforderlichen Unterbau bereits vor Eintreffen der Monteure fertigzustellen. Der Besteller hat die Arbeitsstätte so vorzubereiten, dass eine reibungslose Abwicklung der Montagearbeiten möglich ist. Trifft dieses nicht zu, werden zusätzliche Zeiten als Monteurstunden berechnet.

 

d) Für Schäden, die die Hilfskräfte des Bestellers verursachen, ist der Lieferer nicht haftbar. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

 

e) Wird ein zu bearbeitendes Werkstück vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder sonstige vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Lieferer für den ausgeführten Teil seiner Leistung Anspruch auf die Vergütung.

 

f) Die Haftung des Lieferers beschränkt sich unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Bestellers auf die Beseitigung des Mangels. Eine Gewährleistung für behelfsmäßige oder für Notreparaturen wird nicht übernommen.

 

 

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Fürth. Für Minder- bzw. Nichtkaufleute gilt Fürth als Gerichtsstand für das Mahnverfahren und für den Fall als vereinbart, dass der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt Deutsches Recht, das UN Kaufrecht wird ausgeschlossen.


 
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